Urteil zu Alkohol
Behörden dürfen Radeln nicht verbieten
Autofahrer, die wegen Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch erwischt wurden, dürfen künftig mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, E-Scooter oder Mofas weiterhin unterwegs sein.
Wer betrunken oder unter Drogeneinfluss mit einem Fahrzeug erwischt wird, darf einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zufolge in Zukunft trotzdem weiter mit Fahrrädern oder E-Scootern unterwegs sein. Das geltende Recht biete Behörden keine Grundlage, Fahrten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu verbieten, teilte das Gericht am Montag in München mit.
Die Richter kritisierten in dem Urteil die Regelung der bundesweiten Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als zu unbestimmt. Die Entscheidung vom 17. April ist noch nicht rechtskräftig.
Der entsprechende Paragraf der FeV lasse nicht erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse, heißt es in der Urteilsbegründung.
Gefahrenpotenzial lasse sich nicht auf Fahrräder oder E-Scooter übertragen
Die für Kraftfahrzeuge geltenden Maßstäbe könnten wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials nicht auf Fahrräder oder E-Scooter übertragen werden. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen. Derartige Entscheidungen stellten einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, heißt es in der Urteilsbegründung.
In der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung ist unter anderem geregelt, dass Behörden das Führen von Fahrzeugen verbieten können, wenn die betreffenden Personen sich als ungeeignet erweisen.
Das Gericht befand nun über die Frage, inwieweit das auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Räder, E-Scooter oder Mofas gilt. Das Gericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg aus dem Februar 2022 und einen Bescheid des Landratsamtes Ostallgäu auf. 2021 hatte die Behörde dem Mann das Führen von Fahrzeugen wie Mofas untersagt, für die kein Führerschein notwendig ist.
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(Foto: Walter K. Pfauntsch)
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