Amtsgericht München
Bei Bagatellunfall kein Sachverständiger nötig
Bei Bagatellschäden ist laut einem Urteil des AG München kein Schadensgutachten notwendig. Ein Kostenvoranschlag reicht aus.
Ein Unfallgeschädigter darf bei Bagatellschäden kein Schadensgutachten einholen. Ein entsprechendes Urteil vom September 2011 sei nun rechtskräftig, hieß es kürzlich in einer Mitteilung des Amtsgerichts München (Az. 322 C 793/11). Im Streitfall wurde das Fahrzeug einer Frau am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer bei einem Unfall auf einem Parkplatz beschädigt.
Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Beseitigungskosten ein und verlangte dieses sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro ersetzt zu bekommen. Die gegnerische Versicherung erstattete die Sachverständigenkosten gar nicht und nur 176 Euro der Reparaturkosten.
Bei den Sachverständigenkosten biss die Klägerin auf Granit. Die Einholung eines Kostenvoranschlages hätte in diesem Fall vollständig ausgereicht, so das Gericht. Bei den Reparaturkosten bekam sie aber teilweise Recht. Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, von der gegnerischen Versicherung auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden, aber nicht pauschal.
Der Geschädigten hätten also eine oder mehrere konkrete Werkstätten benannt werden müssen, welche eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich bereit wären, günstiger zu arbeiten. Dies sei hier seitens der Beklagten nicht geschehen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte daher unter Berücksichtigung der Stundensätze der Fachwerkstatt der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 417 Euro. (ng)
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