Urteil
Leichtsinniger Radfahrer haftet
Eigentlich haftet der Autofahrer bei einem Unfall mit einem Radfahrer immer mit. Es sei denn, der Radler verhält sich besonders leichtsinnig.
Fährt ein Auto einen Radfahrer an, trägt der Autofahrer fast immer eine Mitschuld. Grund ist die so genannte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs: Es ist gefährlicher als ein Fahrrad. Verhält sich der Radler aber grob verkehrswidrig, haftet er allein, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ 4 U 287/11).
Ein Radfahrer hatte geklagt, weil er aus dem Zusammenstoß mit einem Pkw schwere Verletzungen davongetragen hatte. In der Beweisaufnahme stellte sich anhand von Gutachter- und Zeugenaussagen heraus, dass der Radler auf der Fahrbahn plötzlich einen Haken nach links geschlagen hatte, um die Fahrbahn zu überqueren. Trotz eines Ausweichmanövers kollidierte ein Pkw mit dem Fahrrad. Der Autofahrer habe den Unfall nicht vorhersehen und auch nicht abwenden können, so das Urteil der Richter.
Der Radfahrer habe einen groben Verkehrsverstoß begangen und müsse deshalb allein haften, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV). Mit dem Rechtsspruch bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts, bei dem der Kläger Berufung eingelegt hatte, das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Saarbrücken. (sp-x)
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(Foto: imago/Olaf Wagner)
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