Urteil
Schadensbeweis bei Waschstraßen mit Schlepptrosse
Für Schäden an Autos in Waschstraßen, in denen der Fahrer am Steuer bleibt, gilt bei ungeklärter Ursache nicht ohne Weiteres eine Umkehr der Beweislast.
Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Wagen nach Benutzung einer Waschstraße mit Schlepptrosse gegen den Anlagenbetreiber geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin kann er nicht auf besondere Beweiserleichterungen hoffen, weil Schäden auch durch den Fahrer selbst verursacht sein könnten, der in seinem Auto durch die Anlage hindurchgezogen wird (Az.: 51 S 27/11).
Wie der Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte am Donnerstag mitteilte, wies das Berliner Gericht in zweiter Instanz die Klage einer Autofahrerin ab, deren Fahrzeug in einer Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse kollidiert war. Trotz Sachverständigengutachtens konnte die Ursache des Schadens nicht geklärt werden.
Anders sieht es laut Gericht bei Fahrzeugschäden in Anlagen mit automatischem Wachsvorgang aus. In solchen Fällen spräche der erste Anschein für ein Verschulden des Betreibers, weil der Fahrer keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Autos und den Waschvorgang habe. In erster Instanz hatte das Amtsgericht Schöneberg der Klage noch stattgegeben. (rp)
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(Foto: Wash-Tec)
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