08.08.2011
   

Unfallverdacht

Autohändler hat Hinweispflicht

Sichtprüfung: Ein größeres Autohaus muss sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen reparierte Unfallschäden dokumentiert werden.

Ist ein Gebrauchtwagen erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Autohändler in der Regel ein Anzeichen für einen reparierten Unfallschaden. Er muss deshalb Kaufinteressenten auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2010 entschieden (Az.: 4 U 71/09). "Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs.1 BGB in Betracht", kommentiert die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig.

Im Streitfall handelte es sich um ein größeres Autohaus. Die OLG-Richter waren der Meinung, dass ein solcher Betrieb durch eine entsprechende Organisation sicherstellen müsse, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssten an die Verkaufsberater des Autohauses weitergegeben werden.

Creutzig: "Fehlt eine solche Organisation, kann den Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter der Vorwurf der Arglist treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt." Der Kaufvertrag könne dann rückgängig gemacht werden. (asp)


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